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    Startseite » Was ändert sich mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? Pflichten und Fristen im Check
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    Was ändert sich mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? Pflichten und Fristen im Check

    By Tobias DauselMai 15, 2025Keine Kommentare
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    Bis zum 28. Juni 2025 müssen alle Online-Shops, Webseiten wie auch andere digitale Angebote, laut dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), barrierefrei sein. Doch was ist das BFSG eigentlich und worauf müssen Anbieter jetzt achten? Das erfahren Sie hier.

    Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eigentlich?

    Das BFSG wie auch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt, wie Unternehmen in Deutschland digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen anbieten können. Dadurch sollen die zahlreichen Hürden abgebaut werden, damit Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen haben. Wer seine Webseite anpassen muss, kann dies schnell und problemlos mit einem Accessibility Widget https://accessperts.de/widget/ erledigen.

    Diese Produkte und Dienstleistungen fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

    Produkte

    • Computer und Notebooks sowie Tablets
    • Smartphones und Mobiltelefone
    • Terminals wie Geldautomaten, Check-In- und Fahrausweis-Automaten
    • Router
    • TV-Geräte, die über einen Internetzugang verfügen
    • E-Book-Reader

    Dienstleistungen

    • Alle Dienste der Telekommunikation
    • E-Books
    • Dienstleistungen und Apps, für Mobilgeräte im überregionalen Personenverkehr
    • Personenbeförderungsdienste für Stadt- und Regionalverkehrsdienste (nur interaktive Terminals zur Selbstbedienung)
    • Dienstleistungen der Banken
    • Dienstleistungen rund um den elektronischen Geschäftsverkehr

    Die Pflichten der Unternehmer

    Die Unternehmer und Hersteller sind durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet, ihre Produkte zu prüfen, ob sie wirklich barrierefrei sind. Dabei muss auch eine technische Dokumentation erstellt werden. Damit machen die Hersteller und Unternehmen transparent, inwieweit ihre Produkte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Entspricht das Produkt und die Dienstleistung den Anforderungen, wird dies mit einer CE-Kennzeichnung sichtbar gemacht. Mehr Informationen erfahren Sie hier: https://accessperts.de/blog/barrierefreiheitsstarkungsgesetz/

    Doch Vorsicht, sobald Hersteller oder Dienstleister etwas ändern, muss das Produkt ein erneutes Verfahren durchlaufen. Das bedeutet aber auch, dass jedes Produkt eine Chargen- oder Seriennummer besitzen muss. So wird gewährleistet, dass es einer Firma zugeordnet werden kann. Auch diese Informationen müssen selbstverständlich barrierefrei sein.

    Zudem müssen ausländische Unternehmen, die Produkte in Deutschland einführen, auf die Barrierefreiheit achten. Nach § 9 und 10 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen alle Kriterien erfüllt werden, die auch für deutsche Unternehmen und Hersteller gelten. Gleiches gilt auch für den Transport und die Lagerung.

    Wer muss das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umsetzen?

    Umsetzen muss das BFSG alle Anbieter, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Also Hersteller, Importeure, Händler und Anbieter, die verschiedenen Dienstleistungen anbieten. Lediglich für sehr kleine Dienstleistungs-Unternehmen gibt es Ausnahmen.

    • Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro Umsatz generieren
    • Unternehmen, mit weniger als 10 Mitarbeiten

    Darüber hinaus muss das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht angewendet werden, wenn das Produkt durch die Barrierefreiheit grundlegend verändert werden und nicht mehr seinen ursprünglichen Zweck erfüllen würde.

    Auch wenn die Anforderungen die finanziellen oder organisatorischen Belastungen so hoch wären, dass es nicht mehr tragbar ist.

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